Kanzleialltag

beA – Ab wann ist das besondere elektronische Anwaltspostfach Pflicht?

Dimitrij Kamener | 25. Februar 2021

Iudex non calculat: Der Richter rechnet nicht. So lautet eine unter Juristen gemeinhin bekannte Redewendung. Doch so ganz ohne Rechnen geht es auch in der Rechtswelt nicht. Ein Grund mehr sich mit der äußerst praxisrelevanten Berechnung der Verfolgungsverjährung zu beschäftigen.


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Bereits seit Januar 2018 gilt für Rechtsanwälte die passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, welches eine sichere Kommunikation mit Behörden und Rechtsanwälten untereinander sowie der Justiz ermöglichen. Dabei soll der veraltete EGVP-Client abgelöst werden. Doch noch immer sind längst nicht alle mit dem beA vertraut und das trotz der bevorstehenden aktiven Nutzungspflicht.

 

Passive Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO)

Grundsätzlich sind Rechtsanwälte zurzeit lediglich dazu verpflichtet, das beA einzurichten, die Zustellung und den Zugang von Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen und diese gegen sich gelten lassen. Es obliegt der Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts, das beA regelmäßig auf den Eingang neuer Nachrichten hin zu überprüfen. Das Senden von Nachrichten ist hingegen freiwillig. Der BGH entschied durch Beschluss, dass ein Rechtsanwalt, der mit der aktiven Nutzung des beA noch nicht vertraut ist, dieses auch bei einer Störung des Faxgeräts noch nicht nutzen muss (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20).

 

In einigen Teilbereichen schon jetzt: aktive Nutzungspflicht

Bei Zustellungen der Gerichte nach § 174 Abs. 3 ZPO über das beA muss bereits ab dem 1.1.2018 ein elektronisches Empfangsbekenntnis abgegeben werden (eEB).

 

Zusätzlich haben einige Länder durch Verordnung bereits eine aktive Nutzungspflicht in anderen Bereichen eingeführt. In Schleswig-Holstein gilt eine Nutzungspflicht im Bereich der Übermittlung elektronischer Dokumente der Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 46g ArbGG), welche ab dem 1.1.2022 bundesweit in Kraft treten wird.
Bremen führt am 1.1.2021 eine verpflichtende Nutzung für die Fachgerichtsbarkeit mit Ausnahme des Landessozialgerichts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein.

 

Stichtag: 1.1.2022

Eine generelle Verpflichtung wird ab dem 1.1.2022 anvisiert. Rechtsanwälte werden bundesweit dazu veranlasst, den Gerichten Dokumente elektronisch zu übermitteln.

 

Was droht ohne beA?
Rechtsanwälte, die auf das beA verzichten, gehen ein Risiko ein. Zum einen drohen hohe Bußgelder aufgrund eines Berufsrechtsverstoßes und zum anderen besteht die Möglichkeit, dass gegnerische Anwälte ein inaktives Postfach anschreiben, um dem eigenen Mandanten einen Vorteil zu verschaffen.

 

So sorgte ein Urteil des Anwaltsgerichts Nürnberg (Az. I-13/19 5 EV 42/19) für Aufsehen, das eine Rechtsanwältin zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 3.000€ verurteilte, nachdem diese wiederholt ihrer passiven Nutzungspflicht nicht nachkam.

 

beA einrichten

Stand Oktober 2020 ist ca. ein Viertel der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte noch nicht einmal erstregistriert [1].

Um beA-Nachrichten abrufen abzurufen, muss das Postfach im Webbrowser eingerichtet und aktiviert werden.

  • Eine beA-Karte muss bei der Bundesnotarkammer beantragt und ggf. ein entsprechendes Kartenlesegerät bestellt werden.
  • Die Datei beA-Client-Security muss heruntergeladen und installiert werden
  • Danach erfolgt die Erstregistrierung
  • Anschließend können bei Bedarf entsprechende Bearbeitungs- und Zugriffsrechte für Mitarbeiter eingestellt werden.

Wer die erforderliche Erstregistrierung noch immer nicht vorgenommen hat, sollte dies aufgrund der drohenden Nachteile und der baldigen Verpflichtung zur aktiven Nutzung schnellstmöglich erledigen.

 

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