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Iudex non calculat – eine juristische Redewendung, die angesichts der zum 01.07.2020 eingeführten Umsatzsteuersenkung für freiberuflich tätige Rechtsanwälte vorerst nicht mehr gilt, da Juristen nun wieder rechnen müssen. Viele Kanzleien stehen nämlich vor der Frage, worauf zu achten ist, welche Besonderheiten sich ergeben und wie die jetzige Umstellung und der Rückwechsel zum 31.12.2020 vonstattengehen sollen.
Rechtsgrundlage
Aufgrund des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes wurden die Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % auf 16 % und 5 % gesenkt. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, die durch die Coronakrise leidende Wirtschaft durch mehr Konsum aufgrund geringerer Steuerbelastung anzukurbeln. Für freiberuflich Tätige ist dies jedoch mit teils erheblichem Aufwand verbunden. Um bei der Erstellung von Rechnungen den korrekten Steuersatz anzuwenden und Problemen mit dem Finanzamt vorzubeugen, gibt es einige Besonderheiten, die bedacht werden müssen.
Fälligkeit
Um den neuen Steuersatz anzuwenden, muss darauf geachtet werden, dass der Zeitpunkt der Leistungserbringung innerhalb der Zeitspanne vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 liegt. Um Fehler zu vermeiden, kann es hilfreich sein – insbesondere zum Ende der Zeitspanne –, die Rechnung unmittelbar nach Beendigung des Mandats zu stellen, was ohnehin laut § 23 BRAO beachtet werden sollte.
Leistungsbeginn
Beginnt die anwaltliche Tätigkeit jedoch vor dem 01.07.2020 und endet vor Ablauf des 31.12.2020, so gilt für die gesamte erbrachte Leistung der angepasste Steuersatz von 16 %.
Beratungen auf Honorarbasis
Bei Beratungen, die auf Honorarbasis laufen, wird auf das Ende des Abrechnungszeitraums abgestellt. Somit kommt es auch hier entscheidend darauf an, wann das Ende der Beratungsleistung erfolgte, und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Rechnungsstellung.
Kosten im Rahmen einer Klage
Im Rahmen der Berechnung der Umsatzsteuer für Klagen ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Handlungen, die die Gebühren verursachten, abgeschlossen sind. Wurde eine Klage vor dem 01.07.2020 erhoben, innerhalb des geänderten Zeitraums verhandelt und erst nach dem 31.12.2020 durch ein Urteil entschieden, so kommt es folglich auf das Datum des Urteils an, da mit diesem der Rechtsstreit seine Beendigung findet. Liegt also das Datum des Urteils nach dem 31.12.2020, wird der Steuersatz in Höhe von 19 % angewandt.
Vorschüsse
Problematisch sind von Rechtsanwälten erstellte Vorschussrechnungen nach dem 30.06.2020 und vor dem 31.7.2020: Da zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch der alte Steuersatz von 19 % galt, muss bei der Endabrechnung darauf geachtet werden, wann die anwaltliche Tätigkeit ihre endgültige Beendigung fand. Sofern dies im geänderten Zeitraum der Fall gewesen ist, muss die Vorschussrechnung durch die Endabrechnung korrigiert werden, indem der neue Steuersatz ausgewiesen wird (§ 17 I UStG).
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass bei der Rechnungsstellung insbesondere darauf geachtet werden muss, wann die anwaltliche Tätigkeit ihren Abschluss gefunden hat, sodass es auch beim Rückwechsel zum Steuersatz von 19 % explizit auf das Ende der Tätigkeit und nicht auf den Ablauf des Zeitraums ankommt.
Um überhöhte Zahlungen zu vermeiden, sollte auch bei Eingangsrechnungen darauf geachtet werden, dass die Rechnungen, die für Leistungen innerhalb des Zeitraums vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gestellt wurden, den korrekten Umsatzsteuersatz enthalten.
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