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Sie sitzen bei der Arbeit und werden gebeten, eine Klage auf Kaufpreiszahlung vorzubereiten. Sie wissen aber nicht genau wie. Dieser Beitrag soll Ihnen helfen, die unterschiedlichen Klagearten der ZPO kennenzulernen und die richtige Art auszuwählen. So können Sie im Nullkommanix einen entsprechenden Klageentwurf mittels des untenstehenden Musters erstellen.
Theorie
Die Zivilprozessordnung unterscheidet zwischen drei verschiedenen Klagearten:
Mit diesen drei Klagearten werden sämtliche – zivilrechtliche – Ansprüche abgedeckt.
Zunächst einmal lässt sich allgemein und unabhängig von der Klageart sagen, dass ein Zivilprozess, sprich ein Prozess über eine Rechtsstreitigkeit, bei dem staatliche Gerichte eine Entscheidung treffen, ausschließlich über eine Klage eröffnet werden kann.
Die Klage ist dem Grunde nach nichts weiter als das Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz.
Aufbau einer Klage
Muster einer Klage
Nachstehend finden Sie das Muster, nach dem eine Klage in den allermeisten Fällen aufgebaut ist:
Beispiel:
► Die vorstehenden Angaben sind unabhängig von der Klageart zu tätigen und gelten übergreifend für jede Klageart. Um welche Klageart es sich handelt, muss sich dagegen aus dem Klageantrag entnehmen lassen.
Leistungsklage erkennen
Bei vorstehendem Beispiel wird auf Zahlung eines Geldpreises geklagt. Hierbei handelt es sich demnach um eine Leistungsklage. Aber auch, wenn auf die Vornahme einer Handlung (beispielsweise die Entfernung eines Gartenzaunes vom Nachbargrundstück) geklagt wird, handelt es sich um eine Leistungsklage. Wie der Name schon impliziert muss hier etwas geleistet werden – es wird also auf eine Leistung geklagt.
Voraussetzungen
Allerdings gibt es eine Voraussetzung, die für die Leistungsklage erfüllt sein muss:
Der Anspruch, der mit der Leistungsklage geltend gemacht wird, muss bereits fällig sein.
Beispiel: X und Y haben einen Kaufvertrag über ein Fahrrad geschlossen. In dem KV (Kaufvertrag) wurde vereinbart, dass die Zahlung des Fahrrads 30 Tage nach der Lieferung des Rads fällig ist. In diesem Fall wäre der Kaufpreis am 30. Tag fällig und ab dem 31. Tag bestünde Verzug, gem. § 433 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Ausnahme
Hierzu gibt jedoch eine Ausnahme, laut der in bestimmten Fällen auch ein erst künftig fällig werdender Anspruch eingeklagt werden kann, gem. §§ 257–259 ZPO (Zivilprozessordnung).
Ein Beispiel hierfür wäre, wenn ein Mieter bereits einen hohen Mietrückstand gegenüber seinem Vermieter hätte und diesem zudem erklären würde, dass er auch künftig keine Miete zahlen werde. (Vgl. BGH NJW 2011, 2886 Rn. 15)
Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) seinerzeit bereits entschieden, dass in diesem Fall ausnahmsweise auch ein erst künftig fällig werdender Anspruch geltend gemacht werden darf, da davon ausgegangen werden kann, dass eine Mietzahlung im Folgemonat bzw. gar den folgenden Monaten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausbleiben wird.
Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis ist bei Leistungsklagen oftmals gegeben, sofern nach Aussage des Klägers ein materiell-rechtlicher Anspruch gegen die gegnerische Partei – also den Beklagten – besteht.
Wenn das Gericht kein gerechtfertigtes Rechtsschutzbedürfnis festzustellen vermag, so darf die Klage durch das Gericht auch abgewiesen werden, da das Rechtsschutzbedürfnis eine zwingende Prozessvoraussetzung ist.
Feststellungsklage erkennen
Wenn ein Mandant zum Beispiel mit einer Klage zu Ihnen kommt, deren Gegenstand die Feststellung der Wirksamkeit eines Rechtsverhältnisses ist, zum Beispiel eines Mietverhältnisses, so handelt es sich hierbei nicht um eine Leistungsklage, sondern um eine Feststellungsklage. Im Gegensatz zur Leistungsklage ist das Ziel der Feststellungsklage nicht die Feststellung einer „Leistung“, sondern das Feststellen des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.
Voraussetzung
Auch im Falle einer Feststellungsklage gibt es jedoch Voraussetzungen, die zwingend erfüllt sein müssen.
Gestaltungsklage erkennen
Wenn ein Mandant zu Ihnen kommt und zum Beispiel von seinem Ehepartner geschieden werden möchte, so müssen Sie die dritte Klageart wählen, die die ZPO vorsieht: Die Gestaltungsklage. Wie der Name schon sagt, zielt diese Klageart auf die Gestaltung – also Änderung – eines Rechtsverhältnisses ab. Das gängigste Beispiel für eine Gestaltungsklage ist der Scheidungsantrag gem. § 1564 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Erst durch das Vorliegen des Scheidungsbeschlusses ist das Rechtsverhältnis – in diesem Falle die Ehe – beendet; vgl. hierzu § 1564 S. 2 BGB.
Weitere Gestaltungsrechte, wie eine Kündigung, eine Anfechtung, ein Rücktritt, aber auch die Aufrechnung, können durch die bloße Erklärung gegenüber dem Dritten gem. 143 Abs. 1 BGB erklärt werden.
Achtung:
Wenn über solch eine Erklärung jedoch Streit entsteht und eine Klage bei Gericht eingereicht wird, so wird diese nicht durch Gestaltungsurteil entschieden, sondern der Kläger muss seinen materiellen Anspruch aus der Folgerung der Erklärung im Rahmen einer Leistungsklage geltend machen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Klagearten auf den ersten Blick sehr ähneln. Mit dem zweiten, genaueren Blick in den Klageantrag lässt sich jedoch die richtige Einordnung treffen. Je häufiger Sie eine Klage vorbereiten werden, desto schneller haben Sie verinnerlicht, welche Klageart Sie nutzen müssen. Und dank dieser kurzen Übersicht können Sie sich jetzt auch ohne Vorwissen schnell die richtige Klageart auswählen und im Nullkommanix den Klageentwurf erstellen. Viel Erfolg!
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