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Nach kleineren Änderungen im Jahre 2017 plant das Bundesjustizministerium eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften. Im Vordergrund steht dabei die Schaffung von einheitlichen Regeln, die alle Berufsausübungsgesellschaften betreffen und auf die durch die Digitalisierung (insb. Legal Tech) veränderten Bedingungen reagieren.
Kommt die GmbH & Co. KG?
Die Möglichkeit der Schaffung einer von Rechtsanwälten schon seit langem geforderten GmbH & Co. KG wird derzeit noch intensiv geprüft. Von den steuerrechtlichen Vorteilen, die gewerblichen Gesellschaften zukommen, könnten in Zukunft also auch Anwaltsgesellschaften profitieren.
Zentralregister
Zukünftig sollen alle anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften zentral in einem von der Bundesrechtsanwaltskammer elektronisch geführten Register erfasst werden. Auch alle nichtanwaltlichen Gesellschafter sowie alle im Namen der Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte sollen im Verzeichnis aufgenommen werden.
Postulationsfähigkeit
Alle Berufsausübungsgesellschaften sollen dazu befugt sein, durch persönlich Befugte, also Rechtsanwälte, Rechtsdienstleistungen zu erbringen und vor Gericht aufzutreten (vgl. § 59 Abs. 1 BRAO, 3 7 Abs. 4 PartGG).
Gesellschafterstellung
Grundsätzlich soll es dabei bleiben, dass nur natürliche Personen, die ihren Beruf aktiv in der betreffenden Gesellschaft ausüben, Gesellschafter sein können. Die Beteiligungen von Gesellschaftern, die lediglich Kapital einfließen lassen und nicht aktiv mitarbeiten, soll zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verboten bleiben.
Falls reine Kapitalbeteiligungen zugelassen werden sollten, soll die Einhaltung der Berufspflicht beispielsweise durch Höchstgrenzen für Beteiligungen und besondere Berufspflichten gesichert werden. Das Justizministerium plant eventuelle Lockerungen bestehender Verbote im Fall nicht mehr aktiver Berufsangehöriger.
Die größte Neuerung betrifft jedoch den Bereich des Legal Tech, der in Zeiten von stetig zunehmender Digitalisierung immer mehr an Bedeutung gewinnt. Um die kostspielige Entwicklung weiter voranzutreiben, sollen reine Kapitalinvestitionen ermöglicht werden für Rechtsanwälte, die vor der Herausforderung stehen, enorme Anfangsinvestitionen tätigen zu müssen.
Sozietäten
Auch im Bereich der Zusammenarbeit von Vertretern verschiedener Berufsgruppen sollen die Möglichkeiten verbessert werden. Damit reagiert das Bundesjustizministerium auf eine Entscheidung des BVerfG vom Januar 2016, die die Zusammenarbeit von Anwälten, Ärzten und Apothekern im Lichte von Art. 12 GG für zulässig erachtet.
Gesellschafter von Berufsausübungsgesellschaften können künftig Angehörige aller Berufe sein, welche Rechtsanwälte selbst als Zweitberuf ausüben dürfen. Die Einhaltung des Berufsrechts soll dabei durch besondere Berufspflichten gesichert werden.
Änderung des § 9 II BNotO?
Weiterhin im Raum steht die Möglichkeit, dass entgegen zurzeit geltender Regelungen, sich auch Anwaltsnotare mit anderen Berufsgruppen zusammenschließen dürfen, vorausgesetzt, dass sich der Zusammenschluss mit der Stellung eines öffentlichen Amtsträgers vereinbaren lässt.
Unberührt hingegen soll der Grundsatz bleiben, dass ein Notariat kein Teil der Berufsausübungsgesellschaft sein soll.
Berufsausübungsgesellschaften
Hinsichtlich der Berufsausübungsgesellschaften soll es ebenfalls weitreichende Veränderungen geben. Die Gesellschaften an sich sollen eigenständiger Träger von Berufspflichten und Adressat berufsrechtlicher Sanktionen sein. Darüber hinaus werden sie eigenständige Mitglieder der Bundesrechtsanwaltskammer.
Um die Einhaltung des Berufsrechts innerhalb der Gesellschaften zu sichern, sollen interne gesellschaftsvertragliche Regelungen getroffen werden.
Zusätzlich zu den Rechtsanwälten sollen die Gesellschaften auch eigenständige Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Dabei wird es eine einheitliche Mindestversicherungssumme für alle Rechtsformen mit gesellschaftlicher Haftungsbeschränkung geben. Ein weiterer Vorteil ist die Schaffung eines Kanzleipostfachs im Rahmen des elektronischen Postfachs (beA).
Die geplante Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung bringt viele Veränderungen mit sich, geht dabei auch auf die aktuelle Entwicklung des Rechtsmarktes ein und erleichtert zudem die berufsübergreifende Zusammenarbeit. Die von vielen Rechtsanwälten und Kanzleien bereits seit Jahren geforderten Neurungen werden nun endlich umgesetzt. Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Veränderungen in den nächsten Jahren folgen werden.
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