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Eine Zwangssicherungshypothek einzutragen ist gar nicht so einfach, wie man zunächst annimmt. Im Vorhinein müssen einige Aspekte geprüft werden und auch bei der praktischen Umsetzung lauert so mancher Fallstrick. In diesem Artikel möchten wir einen Überblick über die wichtigsten Punkte zur erfolgreichen Eintragung geben.
Die Zwangssicherungshypothek ist neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung eines der drei Instrumente der Immobiliarvollstreckung (§ 866 I ZPO). Ihr Sinn und Zweck ist es, titulierte Forderungen solide abzusichern. Eine titulierte Forderung ist dabei der letzte Schritt vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Hat der Gläubiger durch Urteil oder Vollstreckungsbescheid einen sogenannten Titel erwirkt, kann eine Zwangssicherungshypothek ins Grundbuch eingetragen werden. Diese Eintragung hat den Vorteil, dass der Gläubiger beim Verkauf des Grundstücks überhaupt erst berücksichtigt wird. Weitere Vorteile sind:
Allgemein gilt die Zwangssicherungshypothek als „schonendste“ Art der Vollstreckung. Im täglichen Leben des Schuldners macht sie sich kaum bemerkbar und kommt grundsätzlich erst beim Grundstücksverkauf zum Tragen.
Bei der Antragstellung unterlaufen allerdings nicht selten formale Fehler. Diese führen dazu, dass die Erfolgschancen für das Sicherungsmittel – in diesem Fall die Hypothek – sinken.
So vermeiden Sie Fehler:
Zunächst sollten Sie die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks prüfen. Alles Wichtige dazu finden Sie im Grundbuchauszug. Dort können Sie auch feststellen, ob der Schuldner im Grundbuch voreingetragen ist (§ 39 I GBO). Eine Hypothek für das gesamte Grundstück kann nämlich nur erfolgen, wenn der Schuldner Alleineigentümer ist. Wie sieht es mit anderen Belastungen aus? Sind welche erfolgt bzw. auf welchem Rang stehen sie? Anhand dieser Fragen können Sie abschätzen, ob eine Eintragung überhaupt noch sinnvoll ist.
Stellt diese sich als sinnvoll heraus, können Sie den Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Grundbuchamt stellen – sowohl schriftlich als auch mündlich (§§ 867 I 1, 496 ZPO). Zuständig ist immer das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das zu belastende Grundstück liegt (§§ 1, 2 GBO).
Was gehört in den Antrag?
Beachten Sie all diese Anforderungen, ist die Zwangssicherungshypothek ein äußerst effektives Sicherungsmittel, das zusätzlich zu den erwähnten Vorteilen auch relativ kostengünstig ist.
Unser Support-Team steht Ihnen telefonisch oder per Mail zur Verfügung. Vielleicht finden Sie Ihre Antwort auch schon im folgenden Bereich: