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Für viel Aufmerksamkeit und reichlich Diskussionsstoff sorgte die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Belegausgabepflicht. Bereits am 22. Dezember 2016 wurde das Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen („Kassengesetz“) verabschiedet. Betroffene hatten also drei Jahre Zeit, um sich auf die Folgen dieses Gesetzes einzustellen. Doch was genau hat es mit der sog. „Kassenbonpflicht“ auf sich? Muss nun tatsächlich nach jedem Brötchenverkauf oder Haarschnitt ein Beleg ausgegeben werden?
Zertifizierte Sicherheitseinrichtung
Der neu geschaffene § 146 AO legt fest, dass elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, die die Manipulation an digitalen Daten verhindert. Mithilfe einer technischen Sicherheitseinrichtung soll dafür gesorgt werden, dass jeder Buchungsvorgang eine individuelle Nummer erhält, welche möglicherweise bestehende Lücken bei der Erfassung aufzeigt.
Steuerhinterziehung eindämmen
Hintergrund der Gesetzesneuerung ist der Kampf gegen Steuerbetrug, denn nicht weniger als 125 Milliarden Euro verliert der deutsche Staat jährlich durch Steuerhinterziehung und befindet sich damit auf Platz zwei in Europa1. Die sog. Kassenbonpflicht soll dem nun entgegenwirken. Im Rahmen nachträglicher Kontrollen ist es für die Behörden einfacher nachzuvollziehen, inwiefern ein einzelner Geschäftsvorgang erfasst wurde, denn durch einen Abgleich der auf dem Kassenbon befindlichen Daten mit den im System vorhandenen digitalen Daten, kann offenbart werden, ob ein elektronisches Kassensystem zum Zwecke der Steuerhinterziehung verändert worden ist.
Vorgaben der Belegausgabepflicht
Zu jedem einzelnen Geschäftsvorfall, und sei es lediglich der Kauf eines Brötchens, muss nun zwangsläufig ein Beleg ausgestellt werden. Der Kunde ist jedoch nicht dazu verpflichtet, den Beleg in Besitz zu nehmen.
Nur wenige Ausnahmen möglich
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Belegausgabe gibt es lediglich in Fällen, bei denen der Steuerpflichtige sachliche Härte nachweisen kann und das Abweichen von der gesetzlichen Regelung keine Beeinträchtigung hinsichtlich der Erfassung der Geschäftsvorgänge darstellt. Dabei stellen insbesondere die mit der Nachrüstung verbundenen Kosten keine sachliche Härte dar (§ 148 AO Nr. 6.9 des AEAO zu § 146a). Da aber keine Pflicht zur Führung einer elektronischen Ladenkasse besteht, ist es weiterhin möglich, eine offene Ladenkasse, also eine Kasse ohne technische Elemente, zu führen. In diesem Falle müssen die Aufzeichnungen jedoch manuell getätigt und die Regeln ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten werden.
Zuwiderhandeln
Betriebe, die unter den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fallen und sich nicht an die Verpflichtung zur Ausgabepflicht halten, müssen keine Bußgelder fürchten. Ein Zuwiderhandeln wird lediglich als Indiz dafür gewertet, dass der Aufzeichnungspflicht nicht entsprochen wird.
Umweltbelastung
Das neue Gesetz verfolgt das Ziel, Steuerhinterziehung zu reduzieren und sorgt dabei für viel Aufsehen. Tonnenweise Papiermüll, der dadurch entsteht, ist in Zeiten der Klimakrise eine nicht zu vernachlässigende Tatsache. Zwar besteht auch die Möglichkeit, die Belege beispielsweise per E-Mail als PDF-Datei zu versenden, doch wird dies in der Praxis einen sehr geringen Teil der Belege ausmachen. Zu groß erscheint der Aufwand, nach der Bestellung eines Kaffees, einen Beleg per E-Mail zur Verfügung zu stellen.
Es bleibt also abzuwarten, wie sich Verkäufer und Dienstleister auf diese Neuerung einstellen und ob digitale Möglichkeiten zur Ausgabepflicht dem Papiermüll entgegensteuern können und inwiefern die Steuerhinterziehung durch die zusätzlich geschaffenen Kontrollmöglichkeiten seitens der Finanzbehörden, tatsächlich sinken wird.
1 The European Tax Gap – A report for the Socialists and Democrats Group in the European Parliament
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