Kanzleialltag

Alle Jahre wieder: Eine Reform der Strafprozessordnung

Marleen Lübke | 23. Januar 2020

Im Sommer des letzten Jahres haben sich die Regierungsfraktionen gemeinschaftlich auf eine Reform bzw. Modernisierung der Strafprozessordnung geeinigt. Die Einigung wurde durch das Bundeskabinett durch einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung verkündet. Zum einen soll der Gesetzesentwurf insbesondere die Opferrechte stärken, zum anderen aber auch die Hauptverhandlung effizienter gestalten. Die Neuerungen innerhalb des Gesetzentwurfes sind folgende:


Alle Jahre wieder: Eine Reform der Strafprozessordnung

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Im Sommer des letzten Jahres haben sich die Regierungsfraktionen gemeinschaftlich auf eine Reform bzw. Modernisierung der Strafprozessordnung geeinigt. Die Einigung wurde durch das Bundeskabinett durch einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung verkündet. Zum einen soll der Gesetzesentwurf insbesondere die Opferrechte stärken, zum anderen aber auch die Hauptverhandlung effizienter gestalten. Die Neuerungen innerhalb des Gesetzentwurfes sind folgende:

 

Bündelung der Nebenklagevertretung    
Die erste Neuerung ist die Bündelung der Nebenklagevertretung. Dies beinhaltet konkret, dass mehrere Nebenkläger mit gleichartigen Interessen künftig einen Nebenklagevertreter gemeinschaftlich beigeordnet bekommen sollen. Durch diese Regelung soll vor allem eine wirksame und nachhaltige Wahrnehmung der Nebenkläger (Opfer) gewährleistet werden.

Nebenklageberechtigung bei allen Vergewaltigungstatbeständen
Ein weiterer Punkt der Reform ist die Ausweitung der Nebenklageberechtigung auf alle Vergewaltigungstatbestände. Hintergrund ist hier, dass künftig auch dann die Beiordnung eines Opferanwalts sachgerecht sein soll, wenn keine Gewalt angedroht oder gar angewendet worden ist. Ein Handeln gegen den erkennbaren Willen eines Opfers soll künftig für die Beiordnung eines Opferanwaltes ausreichen.

Vereinfachung des Befangenheitsrechts und des Beweisantragsrechts
Zur effizienteren Gestaltung der Hauptverhandlung soll die nächste Neuerung dienen. Diese sieht eine Vereinfachung des Befangenheitsrechts vor. Hier soll eine Fristenregelung für vor oder nach Beginn der Hauptverhandlung gestellte Ablehnungsgesuche eingeführt werden. Die Regelfrist, binnen der über Befangenheitsgesuche entschieden werden soll, beträgt zwei Wochen oder aber bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages. Dadurch sollen künstliche Verfahrensverzögerungen reduziert bzw. eingedämmt werden. Eine weitere Regelung in dieser Richtung ist die Vereinfachung des Beweisantragsrechts. Konkret geht es hier darum, missbräuchlich gestellte Beweisanträge leichter ablehnen zu können. Hier sollen die Voraussetzungen für die Annahme der Verschleppungsabsicht abgesenkt werden.

DNA-Analyse im Strafprozess
Eine weitere, sehr spannende, Neuerung ist die Erweiterung der DNA-Analyse. Diese soll nunmehr im Strafprozess die Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie das Alter des Spurenlegers auswerten dürfen. Dadurch soll die Strafverfolgung vereinfacht und optimiert werden.


Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation bei Verdacht
In diesem Zusammenhang soll ebenso die Bekämpfung des Einbruchdiebstahls effizienter gestaltet werden. Durch diese Neuerung soll Aufsichtsbehörden künftig die Überwachung und die Aufzeichnung der Telekommunikation bei Verdacht eines vor allem serienmäßig begangenen Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung gem. § 244 Abs. 4 Strafgesetzbuch gestattet werden. Eine nicht unerhebliche Voraussetzung für die Überwachung ist jedoch, dass die Tat im Einzelfall auch schwer wiegt und die Erforschung des Sachverhalts auf eine andere Art und Weise immens erschwert oder gar aussichtslos wäre.


Beeidigung von Gerichtsdolmetschern
Des Weiteren beinhaltet der Gesetzesentwurf das Schaffen eines allgemeinen Qualitätsstandards für Dolmetscher, da die Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern in den Ländern sehr unterschiedlich festgelegt sind. Hier gibt es erhebliche Differenzen sowohl bei den persönlichen als auch den fachlichen Anforderungen. Sinn und Zweck dieser Neuerung ist im Prinzip die Sicherstellung eines stets hohen Niveaus bei Gerichtsdolmetschern.


Verbot einer Gesichtsverhüllung
Eine weitere aber nicht weniger wichtige Regelung ist das Verbot einer Gesichtsverhüllung vor Gericht. Es soll künftig gesetzlich normiert sein, dass Verfahrensbeteiligte in Gerichtsverhandlungen ihr Gesicht weder teilweise noch ganz verhüllen dürfen. Hier gibt es selbstverständlich Ausnahmen, zum Beispiel bei Vorliegen des Zeugenschutzes oder Ähnlichem.


Bild-Ton-Aufzeichnung
Eine letzte Neuerung ist die Bild-Ton-Aufzeichnung einer richterlichen Vernehmung. Hier soll die Möglichkeit der Aufzeichnung einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren auf zur Tatzeit bereits erwachsene Opfer von Sexualstraftaten ausgeweitet werden. Durch die Regelung sollen die Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs ausgeweitet werden. Bislang galt diese Regelung nur für Kinder und Jugendliche.

 

Insgesamt bleibt jedoch abzuwarten, welche Regelungen des Gesetzesentwurfs tatsächlich mittels Gesetz verabschiedet werden.

 

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