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In der Weihnachtszeit kommt die Familie zusammen, Firmen und Vereine halten ihre Weihnachtsfeiern ab und der Einzelhandel fährt Rekordumsätze ein. Auch die Rechtswelt bleibt von der besinnlichen Zeit nicht unberührt. Denn Rechtsanwälte und Gerichte müssen sich gerade jetzt mit rechtlichen Kuriositäten befassen. Es folgt eine Auswahl von ganz besonderen Fällen:
Streit mit dem Vermieter
Vermieter, die sich an dekorierten Balkonen und Fenstern ihrer Mieter stören, haben keine Möglichkeit, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen (LG Berlin, Urteil vom 01.06.2010 – 65 S 390/09). Der Weihnachtsschmuck stellt mangels vertraglicher Vereinbarung keine Pflichtverletzung dar. Selbst wenn eine solche Vereinbarung bestünde, sei diese Pflichtverletzung als derart geringfügig anzusehen, dass weder eine fristgemäße noch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wären. Das Anbringen von Lichterketten, so die Richter, entspreche einer allgemein weitverbreiteten Sitte.
Greift die Unfallversicherung auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier?
Allgemein lässt sich sagen, dass die gesetzliche Unfallversicherung dann zuständig ist, wenn folgende Voraussetzungen für eine betriebliche Gemeinschaftsfeier vorliegen: die Feier vom Unternehmen selbst veranstaltet und organisiert wird, die gesamte Unternehmensbelegschaft eingeladen ist, der Chef selbst oder ein Stellvertreter teilnimmt, die Mitarbeiter den direkten Weg zur Weihnachtsfeier wählen und sie auf direktem Weg nach Hause gehen. Um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt es sich jedoch nicht, wenn die Veranstaltung von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen, z. B. Familienangehörigen oder Bekannten, offensteht (BSG Urteil vom 15.11.2016, B 2 U 12/15 R). Wo die Feier letztlich stattfindet, ist für den Unfallversicherungsschutz nicht von Bedeutung. Denn es sind alle Tätigkeiten versichert, die in einem direkten Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier stehen (Tanzen, Spiele spielen, usw.). Dies hat zur Folge, dass wenn es sich um keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die gesetzliche Unfallversicherung im Schadensfall nicht einsteht.
Weihnachtsschmuck in deutschen Gefängnissen
Grundsätzlich steht Strafgefangenen in Deutschland ein Anspruch auf 21 Tage Hafturlaub im Jahr zu, im Fall von lebenslänglicher Freiheitsstrafe entsteht dieser Anspruch allerdings erst nach zehn Jahren. So haben also auch Strafgefangene die Möglichkeit, das Fest mit ihren Liebsten zu verbringen. Sollten sie zur Weihnachtszeit keinen Hafturlaub beantragen, bleiben den Gefangenen nicht mehr viele Möglichkeiten, um die Zelle weihnachtlich zu schmücken. Das Kammergericht Berlin (KG) entschied (Urt. v. 20.01.2005, Az. Ws 654/04), dass es Insassen nicht erlaubt sei, einen Weihnachtsbaum in der Zelle aufzustellen. Auch die Religionsfreiheit der Gefangenen könne den Umstand, dass ein Baum in einer trockenen Zelle zu einer erhöhten Brandgefahr und einem Risiko von Drogenschmuggel führe, nicht aufwiegen.
Kerzen und grobe Fahrlässigkeit
Wer seinen Weihnachtsbaum ganz traditionell mit Wachskerzen statt mit elektrischen Lichterketten zum Strahlen bringt, muss äußerst vorsichtig sein. Sogar nur ein kleines Teelicht unbeaufsichtigt in einem Raum zu lassen, kann als grobe Fahrlässigkeit bewertet werden und dazu führen, dass im Falle eines Wohnungsbrandes die Hausratversicherung den Schaden entweder gar nicht oder nur zum Teil reguliert. Immer wieder kommt es in deutschen Haushalten zu Wohnungsbränden aufgrund von unbeaufsichtigten Kerzen. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft spricht von etwa 230.000 Brandfällen im Jahr (https://www.nw.de/nachrichten/thema/22334610_Christbaum-brennt-ab-Familie-verliert-an-Weihnachten-ihre-Wohnung.html).
Das Eldorado der Familienrechtler
Die Weihnachtszeit ist zum einen eine schöne und besinnliche Zeit und zum anderen aber häufig auch eine Zeit von Streitereien, die Ehepaare oftmals vor einen Härtetest stellen. Man verbringt viele Stunden zuhause miteinander und der gesellschaftlich bedingte Druck gemeinsamer Besinnlichkeit und Harmonie, der auf den Schultern beider Ehepartner lastet, endet oft im Stress. Der Sozialpädagoge und Paartherapeut Ole Andersen aus Hamburg hat sich mit dem Phänomen der erhöhten Scheidungsrate nach Weihnachten beschäftigt und im Jahr 2008 ein Onlineportal für Beziehungstipps ins Leben gerufen. Kurz vor Weihnachten und nach den Feiertagen verzeichnet er einen erhöhten Beratungsbedarf, der sich durch Klicks auf seiner Internetseite sowie durch E-Mail-Anfragen und Hotline-Anrufe äußert (https://www.abendblatt.de/hamburg/article206846657/Nach-den-Festtagen-trennen-sich-besonders-viele-Paare.html). Auch Rechtsanwälte und insbesondere Familienrechtler profitieren nach der Weihnachtszeit von einer erhöhten Anzahl an Trennungen und Scheidungen.
Selbst die schönste Zeit des Jahres kommt also nicht ohne die eine oder andere rechtliche Kuriosität aus! Machen Sie das Beste aus den freien Tagen und falls sie nicht so laufen wie geplant, eines ist ganz sicher, sie gehen auf jeden Fall vorbei.
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